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Auswirkungen des Tarifeinheitsgesetzes auf die GDL und den Tarifkonflikt mit der DB AG nach dem Ende der Schlichtung
Veröffentlichung v. 4. Dezember 2014 i. d. F. v. 9. Oktober 2015
"Die GDL hat einen verfassungsmäßig abgesicherten Anspruch auf einen eigenständigen Tarifvertrag.“ (…) „Das Zugpersonal streikt für seine Grundrechte“ (Erklärungen der GDL auf ihrer Homepage vom 4. Dezember 2014 und vom 5. Mai 2015.)
Wenn die Erklärungen der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) zuträfen, das heißt, die GDL einen verfassungsmäßig abgesicherten Anspruch auf einen eigenständigen Tarifvertrag für Lokführer und auch für andere Beschäftigtengruppen bei der Deutschen Bahn AG (DBAG) hätte, selbst, wenn die überwiegend in einer anderen Gewerkschaft organisiert sind, müsste die GDL nicht für einen eigenständigen Tarifvertrag streiken, sondern könnte ihn einklagen. Wozu dann eigentlich der ein Jahr lang dauernde Tarifkonflikt mit umfang- und folgenreichen Arbeitskämpfen und Schlichtung?
Leider bestand bis zur Schlichtung offensichtlich seitens der derzeit amtierenden GDL-Führung Unwissenheit über den Unterschied zwischen dem, was rechtlich zulässig ist und dem, was rechtlich beansprucht werden kann. Immer wieder überraschte die GDL-Führung mit solch bemerkenswerten Einblicken in ihre tarifpolitische Kompetenz. Und das bezeichnenderweise bei einer Tarifauseinandersetzung mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung nicht nur für das bestreikte Unternehmen und deren Beschäftigte sondern darüber hinaus auch für viele andere Beschäftigte und Unternehmen!
Grund genug zu beleuchten, welche Bedeutung das Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes auf die GDL eigentlich haben kann.
Entgegen dem inzwischen weit verbreiteten Eindruck in der Öffentlichkeit ist Zweck des Tarifeinheitsgesetzes nicht, erstmals eine Rechtslage herbeizuführen, die Gewerkschaften in ihren Rechten einschränkt. Anlass für das Gesetz war vielmehr die Aufgabe des jahrzehntelang im Wege der Rechtsfortbildung vertretenen Grundsatzes der Tarifeinheit durch das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 7.7.2010 - 4AZR 549/08), da dieser mit dem bislang geltenden Tarifvertragsgesetz nicht vereinbar war. Bemerkenswert ist deshalb mit welchem Engagement seit 2010 gegen das Ansinnen einer gesetzlichen Regelung zur Tarifeinheit gestritten wird, nachdem die daraus vermeintlich resultierenden Einschränkungen der Tarifautonomie zuvor allenfalls Gegenstand einer akademischen Diskussion, aber nicht einer erhitzten öffentlichen Debatte waren.
Nach Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit durch das Bundesarbeitsgericht konnten seither für dieselbe Beschäftigtengruppe verschiedene kollidierende tarifvertragliche Normen mehrerer Gewerkschaften gleichzeitig zur Anwendung gelangen (Tarifkollision).
Nunmehr sollen durch eine gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit Tarifkollisionen wieder vermieden werden.
Konsequenterweise im Wesentlichen durch Änderungen des Tarifvertragsgesetzes durch das Tarifeinheitsgesetz.
Mit dem am 10. Juli 2015 in Kraft getretenen Tarifeinheitsgesetz wird bezweckt, dass Gewerkschaften ihre jeweiligen Zuständigkeiten wieder miteinander abstimmen, so dass ihre Tarifverträge für verschiedene Arbeitnehmergruppen gelten (sogenannte gewillkürte Tarifpluralität) oder sie ihre Tarifverträge gemeinsam in einer Tarifgemeinschaft verhandeln oder sie inhaltsgleiche Tarifverträge abschließen oder eine Gewerkschaft den Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft nachzeichnet (sogenannter Anschlusstarifvertrag).
Das alles prägte auch bislang bereits weitestgehend die Praxis. So fanden bei der DB AG noch bis zum Sommer 2014 auf Grundlage des seinerzeitigen Grundlagentarifvertrages im Rahmen einer gewillkürten Tarifpluralität für Lokführer Tarifverträge der GDL und für die übrigen Beschäftigten Tarifverträge der Eisenbahnverkehrsgewerkschaft (EVG) Anwendung. Auch schließen Gewerkschaften des Deutschen Beamtenbundes (DBB), dem auch die GDL angehört, regelmäßig inhaltsgleiche Tarifverträge, wie die dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) angehörende Verdi ab.
Von der gewillkürten Tarifpluralität wendete sich die GDL zuletzt im Tarifkonflikt mit der DB AG ab, indem sie die ausschließliche Tarifzuständigkeit für Lokführer aufgegeben hat, um statt dessen auch Tarifverträge für andere Beschäftigtengruppen als Lokführer bei der DB AG abschließen zu können.
Hinsichtlich der Frage, welche Tarifregelung im Kollisionsfalle anwendbar ist, soll nach dem Tarifeinheitsgesetz gegebenenfalls ein betriebsbezogenes Mehrheitsprinzip unter Zugrundelegung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs entscheiden. Der Gewerkschaft, deren Tarifregelungen danach nicht zur Anwendung gelangen, sollen Verfahrensrechte sowie ein Nachzeichnungsrecht eingeräumt werden, damit auch ihre Mitglieder Rechte aus den anwendbaren Tarifregelungen beanspruchen und nicht tariflos gestellt werden können. Bedrohlich könnte das betriebsbezogene Mehrheitsprinzip für die GDL deshalb werden, weil sie, legt man ihr Abschneiden bei Betriebsratswahlen zugrunde, nur in einer überschaubaren Anzahl von Betrieben mehr Beschäftigte organisiert als die insgesamt deutlich größere als „Konkurrenz“ betrachtete EVG. Bedrohlich aber darüber hinaus auch deshalb, weil bei der DB AG die Betriebe durch Zuordnungstarifverträge festgelegt werden. Zwar befindet sich die GDL diesbezüglich bislang in einer freiwilligen Tarifgemeinschaft mit der EVG. Doch nicht zuletzt aufgrund der mit Vehemenz nicht nur gegen den Arbeitgeber sondern auch gegen die EVG (GDL-VorsitzenderWeselsky: „Hausgewerkschaft“) zuletzt geführten Auseinandersetzung ist nicht damit zu rechnen, dass seitens der EVG weiterhin ein großes Interesse am Fortbestehen dieser Tarifgemeinschaft bestehen wird. Riskant ist dies für die GDL, da das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) keineswegs vorschreibt, dass Zuordnungstarifverträge im Sinne des § 3 BetrVG mit allen im Betrieb vertretenden Gewerkschaften abgeschlossen werden müssen sondern dies auch mit nur einer von mehreren im Betrieb vertretenen Gewerkschaft geschehen kann. Das heißt, Zuordnungstarifverträge und damit die Festlegung zukünftiger Betriebe können auch, zum Beispiel im Rahmen der vom Vorstandsvorsitzenden der DB AG Grube gerade angedachten Restrukturierung, zwischen DB AG und EVG alleine vereinbart werden. Schon könnte die GDL keinerlei Chancen mehr haben, ihre Tarifverträge im Kollisionsfall zur Anwendung zu bringen.
Für zuvor bereits gültige Tarifverträge ist im Tarifeinheitsgesetz eine Bestandsschutzregelung vorgesehen. Keinen Bestandsschutz sollen hingegen Tarifverträge genießen, die sich lediglich in der Nachwirkung befinden.
Für die GDL ist daher hinsichtlich der am 30. Juni 2015 erfolgten tarifvertraglichen Umsetzung des jetzigen Schlichtungsergebnisses entscheidend gewesen, dass das noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschah. Aber selbstverständlich nur, soweit sie tatsächlich auch zu kollidierenden Regelungen führt.
Das Tarifeinheitsgesetz regelt erklärtermaßen nicht das Streikrecht. Und auch nicht die sich aus wirksamen Tarifverträgen ergebende Friedenspflicht, die das Streikrecht mittelbar beschränkt, da sie sich nur auf die durch den Tarifvertrag gebundenen Parteien erstreckt. Die Auswirkungen aus der Anwendbarkeit und damit auch der Nichtanwendbarkeit konkurrierender Tarifverträge überlässt das Tarifeinheitsgesetz somit ausdrücklich der Rechtsprechung. Damit spielt die Politik den Ball dorthin zurück, von wo sie ihn infolge der Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bekommen hatte. Dies betrifft insbesondere die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit von Streikmaßnahmen und damit ihre Rechtmäßigkeit. Streikmaßnahmen sind somit weiterhin unter Beachtung der durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, das heißt vornehmlich dem der Verhältnismäßigkeit möglich. Das wird insbesondere der Fall sein, wenn entsprechende Tarifverträge noch nicht bestehen oder infolge Ende der Befristung oder des Auslaufens der Kündigungsfrist nicht mehr gelten. Denn die Nachwirkung eines Tarifvertrages steht Streikmaßnahmen ebenfalls nicht entgegen. Das Tarifeinheitsgesetz bringt allerdings darüber hinaus ausdrücklich in der Gesetzesbegründung die Erwartung zum Ausdruck, dass im Übrigen die Rechtsprechung Streiks, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, die aufgrund der Regelungen zur Tarifeinheit nicht anwendbar wären, für unverhältnismäßig und mithin für rechtswidrig erklären wird. Ob die Rechtsprechung der Erwartung, Streiks, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, die aufgrund der Regelungen zur Tarifeinheit nicht anwendbar wären, für unverhältnismäßig und mithin für rechtswidrig zu erklären, tatsächlich nachkommen wird, bleibt jedoch abzuwarten. Denn die Gesetzesbegründung erwächst nicht in Rechtskraft und bindet die Rechtsprechung bereits von daher nicht.
Allerdings gilt der Grundsatz, wonach ein rechtmäßiger Streik ein tarifvertraglich regelbares Ziel voraussetzt. Und in der Tat ist es zweifelhaft, ob dies auch dann noch bejaht werden kann, wenn vorhersehbar sein sollte, dass ein mittels Streik angestrebter Tarifvertrag zwar wirksam, aber nicht anwendbar wäre.
In Abhängigkeit von der sich fortentwickelnden Rechtsprechung wird die Verfassungsgemäßheit der angedachten Änderungen des Tarifvertragsgesetzes selbst, das heißt insbesondere deren Verhältnismäßigkeit, zu überprüfen sein. Zweifel konnten in der Vergangenheit bereits hinsichtlich der Erforderlichkeit der Regelung der Tarifeinheit bestehen, da Tarifkollisionen, deren Vermeidung bezweckt werden sollen, lange Zeit empirisch kaum nachweisbar waren. Denn auch die sogenannten Berufsgewerkschaften hatten, wie ausgeführt, bislang im Zusammenwirken mit anderen Gewerkschaften Tarifkollisionen regelmäßig vermieden. Erst durch die jüngste Tarifpolitik der GDL, die alleinige und ausschließliche Tarifzuständigkeit für Lokführer aufzugeben und statt dessen kollidierende Tarifregelungen für Berufsgruppen wie Zugbegleiter, Bordgastronomen o.ä. auch dann anzustreben, wenn diese überwiegend in einer anderen Gewerkschaft organisiert sind, wurde eine Tarifkollision von möglicherweise nennenswerter Bedeutung mittels Streiks angestrebt, die zur Begründung der Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung hätte herangezogen werden können.
Unabhängig von den Auswirkungen auf das Streikrecht, stellt sich ferner die Frage, ob nicht bereits durch die Regelung der Anwendbarkeit und mithin im Umkehrschluss der Nichtanwendbarkeit von Tarifverträgen in die in Artikel 9 des Grundgesetzes garantierte Tarifautonomie eingegriffen wird. Denn tatsächlich berührt dies die Tarifautonomie. Allerdings sollte man bevor man dies bejaht, folgendes bedenken: Den zweifellos bislang stärksten Eingriff in die Tarifautonomie stellt die gesetzliche Regelung in § 5 Tarifvertragsgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen dar, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Tarifverträge sogar gesetzesgleich auch auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden. Eine Regelung, deren Verfassungsgemäßheit arbeitgeberseitig stets vehement unter Berufung auf die negative Koalitionsfreiheit in Zweifel gezogen worden ist. Jedoch ohne Erfolg. Es spricht einiges daher dafür, dass der mittelbare Eingriff durch das Tarifeinheitsgesetz im Vergleich dazu einen geringeren Grundrechtseingriff darstellt, weshalb die Frage aufzuwerfen ist, wieso dann die angestrebte Änderung des Tarifvertragsgesetzes durch das Tarifeinheitsgesetz im Gegensatz zur bestehenden Regelung über die Allgemeinverbindlicherklärung verfassungswidrig sein soll.
Nach alledem scheint die Verfassungswidrigkeit der angedachten Regelungen zur Tarifeinheit bislang jedenfalls keineswegs derart klar zu sein, wie es aufgrund der in dieser Angelegenheit vornehmlich Aufmerksamkeit findenden kritischen Stimmen den Anschein zu haben scheint.
Und auch die tatsächlichen Erfolgsaussichten gerichtlicher Überprüfungen insbesondere durch die sogenannten Berufsgewerkschaften dürften schwieriger zu beurteilen sein als gelegentlich der Eindruck erweckt wird: Denn die Unmittelbarkeit der Grundrechtsverletzung dürfte nur im Falle einer konkret zu befürchtenden Tarifkollision und vornehmlich nur zu Lasten der Minderheitsgewerkschaft bejaht werden können. Solange Berufsgewerkschaften Tarifkollisionen aber ohnehin weiterhin tarifautonom vermeiden, bleibt es jedoch allenfalls bei einer abstrakten Grundrechtsgefährdung. Auch dürfte gegebenenfalls die Ausschöpfung des Rechtsweges durch die Arbeitsgerichtsbarkeit vorrangig sein. Die Frage, ob Streiks für Tarifverträge, die nach dem Tarifeinheitsgesetz nicht anwendbar sind, rechtmäßig sind, dürfte deshalb gegebenenfalls vorrangig die Arbeitsgerichte beschäftigen. Vorausgesetzt allerdings, der Arbeitgeber geht gegen Streiks überhaupt unter Berufung auf das Tarifeinheitsgesetz auf dem Rechtswege vor. Denkbar ist nämlich auch, dass der Arbeitgeber es der Gegenseite nicht ermöglichen will, sich als „Märtyrer“ im Kampf gegen das Tarifeinheitsgesetz und als konsequentere Vertreterin der Interessen der Beschäftigten zu gerieren und dadurch einen Kampf mehrerer Gewerkschaften im selben Unternehmen bis zur gerichtlichen Überprüfung des Tarifeinheitsgesetzes zu fördern.
Tatsächlich hat die GDL auch durch das jetzige Schlichtungsergebnis tarifkonkurrierende Tarifverträge allenfalls der Struktur nach, aber nicht inhaltlich durchsetzen können. Zudem hatten DB AG und EVG ohnehin längst am 27. Mai 2015 auch einen Tarifvertrag "Kollisionsfreiheit" vereinbart, durch den beide sich verpflichten, tarifvertragliche Kollisionsfreiheit auch im Verhältnis zur GDL zu verfolgen und sich jeweils zu diesem Zweck ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich bereits vereinbarter Tarifverträge eigeräumt, woran auch das inzwischen vorliegende Ergebnis der Schlichtung zwischen DB AG und GDL nichts ändert.
Denn nur bis September 2016 gelten die Regelungen des Tarifabschlusses, für die gegenüber dem Tarifeinheitsgesetz Bestandsschutz besteht. Weitergehende Zusicherungen der DB AG gegenüber der GDL im Bezug auf das Tarifeinheitsgesetz sind ohne jegliche Rechtsfolgen. Denn über die Geltung des Tarifeinheitsgesetzes haben DB AG und GDL nicht zu entscheiden. Entsprechende Vereinbarungen von DB und GDL stellen zudem einen unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter, das heißt der EVG, dar. Auch dieser stehen nämlich nicht zuletzt ausweislich des durch das Tarifeinheitsgestz geänderten Arbeitsgerichtsgesetzes eigene Rechte zu. Nicht erst Ende 2020 sondern schon ab Oktober 2016, das heißt noch vor der Entscheidung über etwaige Verfassungsbeschwerden, dürfte daher das Thema Tarifeinheitsgesetz wieder für die GDL von Bedeutung werden.
Die Zusicherung der DB AG, dass die GDL bis 2020 ein Tarifpartner der DB AG bleibt, beinhaltet ferner keine Festlegung hinsichtlich der Tarifinhalte und die Position der DB AG, inhaltsgleiche Tarifinhalte anzustreben, wurde nicht aufgegeben. Die Zusicherung wird mithin selbst dann noch eingehalten, wenn sie sich faktisch auf die Einräumung eines Nachzeichnungsrechtes beschränkt. Das ist im Tarifeinheitsgesetz aber ohnehin bereits geregelt.
Mag das Tarifeinheitsgesetz nach alledem zunächst keinen unmittelbaren Anwendungsfall finden. Mittelbar hat es insbesondere auf den Tarifkonflikt der GDL mit der DB AG aber durchaus schon jetzt die Wirkung entfaltet, dass noch vor Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes ein Tarifabschluss vereinbart wurde, der nicht in Konkurrenz zu dem Tarifabschluss der EVG steht. Die Tarifeinheit wird insoweit auch bei der DB AG weiterhin gewahrt. Der Intention des Tarifeinheitsgesetzes wurden DB AG, EVG und GDL damit gerecht.
PS: Die GDL selbst hat trotz der durch sie öffentlich erhobenen verfassungsrechtlichen Vorwürfe bezeichnenderweise keine Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifeinheitsgesetz beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Auch keiner der, inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht abgewiesenen, Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kam von der GDL. Und die Gewerkschaften, die Verfassungsbeschwerden eingereicht haben, haben keine konkurrierenden Tarifverträge abgeschlossen. Auch sind bislang keine Streiks unter Berufung auf das Tarifeinheitsgesetz für rechtswidrig erklärt worden.
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