Thesen zum Streikrecht

(vom 25. Mai 2015) 


 

  1. Durch Streiks können neben den Rechten der Tarifvertragsparteien auch Rechte Dritter berührt sein.

  2. Im Bereich der sogenannten Daseinsvorsorge sind öffentliche Interessen betroffen. Einschränkungen des Streikrechts können deshalb insoweit gerechtfertigt sein.

  3. Einschränkungen des Streikrechts sollten erforderlichenfalls durch Gesetz geregelt werden.

  4. Einschränkungen des Streikrechts im öffentlichen Interesse müssen verhältnismäßig und geeignet sein, diese zu schützen. Eine gesetzliche „Zwangsschlichtung“ dürfte unverhältnismäßig und auch nur bedingt geeignet sein, öffentliche Interessen zu schützen. Denn wer sich nicht einigen will, tut dies auch nicht in einer Schlichtung.

  5. Auf verfassungsrechtliche Grundsätze kann sich nur berufen, wer diese selbst respektiert. Das gilt auch für den Grundsatz der Demokratie. Deshalb sollten im Bereich der Daseinsvorsorge Gewerkschaften Urabstimmungen vor dem Aufruf zu Streiks, mit Ausnahme von Warnstreiks, grundsätzlich vorgeschrieben werden.

  6. Verstöße im Zusammenhang mit Urabstimmungen führen zur Rechtswidrigkeit des Streiks. Dies sollte für den Bereich der Daseinsvorsorge gesetzlich klargestellt werden.

  7. Im Bereich der Daseinsvorsorge sollten nicht nur die Tarifvertragsparteien berechtigt werden, gegen rechtswidrige Streiks gerichtlich vorzugehen.

 

 

 

 

 

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