Tarifeinheitsgesetz konkret:

30. November 2015

 

 

Während Vertreter kleinerer Gewerkschaften über verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Tarifeinheitsgesetz streiten, obgleich Tarifkollisionen, die Voraussetzung der Anwendung des Tarifeinheitsgesetzes sind, bislang kaum zu verzeichnen sind, beschäftigt die betriebliche Beratungspraxis im Zusammenhang mit dem Tarifeinheitsgesetz inzwischen etwas ganz anderes:

 

Benachteiligt  ab 2016 die Nichtanwendung des Tarifeinheitsgesetzes bei der DB AG GDL-Mitglieder?

 

Zwar ist selbst bei der DB AG, die eine beispiellose Tarifauseinandersetzung mit erheblichen Auswirkungen durch Streiks der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hinter sich hat, festzustellen:

 

Nachdem die deutlich mitgliederstärkere Eisenbahnverkehrsgewerkschaft (EVG) am 25. Mai 2015 Tarifabschlüsse erzielen konnte, hat die GDL diese im Ergebnis ihrer Schlichtung am 1. Juli 2015 größtenteils übernommen. In der Regel nicht nur inhaltsgleich sondern auch mit wortgleichen Formulierungen. Lediglich in unterschiedlich bezeichneten Tarifverträgen. Die GDL hat somit quasi die Tarifverträge der EVG "nachgezeichnet"  im Sinne der Begrifflichkeit des Tarifeinheitsgesetzes.

 

Allerdings mit zwei Ausnahmen:

 

Zum einen hat die GDL im Gegensatz zur EVG für ihre Mitglieder nicht vereinbart, dass diese wählen können, ob sie das Jahresentgelt in 12, 12,5 oder 13 Teilen ausgezahlt bekommen wollen.

 

Wesentlicher für die Beschäftigten dürfte jedoch folgendes sein:

 

Die GDL hat für ihre Mitglieder ausdrücklich eine pauschale Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit für jeden Abrechnungszeitraum in Höhe von bis zu 80 Stunden oberhalb der individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit geregelt (LfTV, LrfTV, ZubTV und DispoTV). Nur oberhalb dieser Schwelle hat eine Ablehnung der Leistung von Mehrarbeit für GDL-Mitglieder keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge. Für Mitglieder der EVG hingegen besteht keine vergleichbare tarifvertragliche Regelung.

 

Infolge tarifvertraglicher Sperrwirkung einer ausdrücklichen Verpflichtung wird diese der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrates entzogen (vgl. § 87 Absatz 1 Satz 1, § 77 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz). Dabei konnten Betriebsräte in der Vergangenheit vielerorts durchaus im Interesse der Mitarbeiter ihr Zustimmungsrecht nutzen. Das wird Betriebsräten für GDL-Mitglieder künftig nicht mehr möglich sein.

 

Die pauschale Verpflichtung ist eigentlich ein typischer Fall der Tarifkollision, der infolge der Anwendung des Tarifeinheitsgesetzes dazu führen müsste, dass die Regelung der GDL nicht anwendbar ist. Denn § 4a Absatz 2 Satz 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) regelt, dass, soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar sind, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat.

 

Allerdings haben Arbeitgeber und GDL im Grundlagen TV in Abschnitt II. vereinbart, § 4a TVG für ihr Verhältnis zueinander wechselseitig abzubedingen und die vereinbarten Regelungen unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG auf die Mitglieder der GDL als unmittelbar und zwingend geltende Normen anzuwenden.

 

Für die betriebliche Beratungspraxis insbesondere ab 2016 ergeben sich daraus zahlreiche Fragen. U.a.:

 

  1. Muss Betriebsräten die Mitgliedschaft in der EVG oder der GDL mitgeteilt werden, damit sie die Durchführung der Tarifverträge überwachen können?

  2.  Können sich GDL-Mitglieder gegen arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Verweigerung von Mehrarbeit von bis zu 80 Stunden wehren?

  3. Können sich GDL-Mitglieder dabei auf das Tarifeinheitsgesetz berufen, obgleich die GDL dessen Nichtanwendung mit dem Arbeitgeber vereinbart hat?

  4. Wird die GDL ihren Mitgliedern Rechtsschutz gewähren?

 

Kontakt: 

Rechtsanwalt

Marc Oliver Ram 

Löcknitzstrasse 20

12587 Berlin 

Fon + 49 (0)30 / 644 888 00

Fax + 49 (0)30 / 644 889 04

beA: Ram, Marc Oliver (12587 Berlin)

Zum Kontaktformular

 



https://www.facebook.com/profile.php?id=100016105502128 


Marc Oliver Ram @MarcOliverRam

.